Dashcam erlaubt? Was in Deutschland tatsächlich gilt

Die Frage wird fast immer falsch gestellt. Verboten ist nicht die Dashcam, sondern eine bestimmte Art, sie zu betreiben. Wer das verstanden hat, findet die Antwort im Einstellungsmenü der Kamera – und nicht in einem Gesetz, das es zu diesem Thema gar nicht gibt.

Inhaltsverzeichnis

*Dieser Text ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Gerichte und Aufsichtsbehörden entscheiden im Einzelfall.*

Es gibt kein Dashcam-Gesetz

In Deutschland existiert keine Vorschrift, die Dashcams eigens erlaubt oder verbietet. Beurteilt wird der Betrieb nach allgemeinem Datenschutzrecht – der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz.

Und dort gilt derselbe Maßstab wie bei jeder anderen Kamera: Es zählt, was aufgezeichnet wird und wie lange es gespeichert bleibt. Nicht die Absicht, nicht das Gerät. Denselben Grundsatz beschreibt Was darf eine Überwachungskamera filmen? für die feste Installation.

Was der BGH entschieden hat

Der Bundesgerichtshof hat am 15. Mai 2018 (Aktenzeichen VI ZR 233/17) den bis heute maßgeblichen Satz formuliert:

„Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke … ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich."

Das ist die eine Hälfte. Die andere – dass die Aufnahmen trotzdem als Beweis dienen können – steht unter Als Beweismittel vor Gericht. Beide Hälften gehören zusammen, und ihre Trennung erklärt fast alle Missverständnisse zum Thema.

Der Hinweis, der praktisch am meisten wert ist, steht ebenfalls im Urteil: Der BGH beschreibt die zulässige Bauart selbst – „durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision".

Die Betriebsart entscheidet

BetriebsartBewertung
Dauerhaft aufzeichnen und alles behaltenunzulässig
Kurze Schleife, Überschreiben, Speichern nur bei Ereigniszulässig
Manuell auslösen bei einem Vorfallzulässig
Parkmodus auf öffentlicher Flächeunzulässig
Aufnahmen sammeln und archivierenunzulässig
Aufnahmen ins Netz stelleneigenes, größeres Problem

Zeile 2 ist die ganze Lösung – und sie ist eine Einstellung, kein juristischer Kunstgriff. Die Kamera puffert wenige Minuten, überschreibt fortlaufend, und nur ein Ereignis friert eine Datei ein.

Zeile 5 ist der Fehler, den die meisten machen, ohne es zu merken: Wer die Karte regelmäßig auf den Rechner kopiert, macht aus der zulässigen Schleife ein unzulässiges Archiv.

Wie kurz ist „kurz"?

Hier werden die Aufsichtsbehörden erfreulich konkret. Die sächsische Datenschutzbehörde nennt Zahlen, an denen man sich ausrichten kann:

  • Ein bis drei Minuten Puffer seien ausreichend.
  • Ohne besondere Vorkommnisse darf die Speicherkarte nicht mehr als maximal drei Minuten Videoaufzeichnung enthalten.
  • Die längerfristige Speicherung muss durch einen Auslöser aktiviert werden – manuelle Bedienung, G-Sensor oder Vollbremsung.

Der zweite Punkt ist strenger, als fast jede Kamera ab Werk eingestellt ist. Übliche Voreinstellungen füllen die Karte mit Stunden an Material. Wer das nicht ändert, betreibt die Kamera außerhalb dessen, was die Behörde für vertretbar hält.

Praktisch heißt das: kleine Karte oder kurze Schleife. Eine 128-GB-Karte, die tagelang mitschreibt, ist datenschutzrechtlich das Gegenteil dessen, was verlangt wird – auch wenn sie technisch bequemer ist.

Datenschutz durch Technikgestaltung

Der baden-württembergische Landesbeauftragte hat das Urteil unter dem Stichwort Privacy by Design (Art. 25 DSGVO) eingeordnet: Nicht der Nutzer soll das Problem nachträglich reparieren, das Gerät soll es gar nicht erst entstehen lassen. Genannt werden:

  1. Automatisches, unmittelbares Überschreiben der Daten.
  2. Auslösung durch Beschleunigungs- oder Kollisionssensor statt durchgehender Aufzeichnung.
  3. Kurze Aufzeichnungsintervalle.
  4. Optionale Verpixelung von Gesichtern.
  5. Ein manueller Auslöser, um einen Vorfall bewusst zu sichern.

Punkt 5 ist der unterschätzte. Eine Taste, die die letzten Minuten sichert, ersetzt in der Praxis das Dauerarchiv vollständig – und ist genau das, was die Rechtslage vorsieht.

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Was zusätzlich gilt

Der Ton

Fast jede Dashcam nimmt ab Werk Ton auf. Das nichtöffentlich gesprochene Wort ist strafrechtlich geschützt – wer Gespräche im Fahrzeug unbefugt aufzeichnet, begeht keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Mitfahrer sind davon genauso erfasst wie Fremde. Ausführlich unter Tonaufnahme.

Der Rat ist einfach: Ton abschalten. Für den Unfallhergang trägt er ohnehin nichts bei.

Die Sicht durch die Scheibe

Unabhängig vom Datenschutz gilt das Straßenverkehrsrecht: Die Sicht darf nicht beeinträchtigt sein. Die Kamera gehört deshalb hinter den Innenspiegel und nicht mittig ins Sichtfeld – dazu Montage und Position.

Der Parkmodus

Steht das Auto, wird aus der Dashcam eine stationäre Kamera, die öffentlichen Raum überwacht. Das ist der schwierigste Fall der ganzen Nische und steht gesondert unter Parkmodus und Recht.

Fazit

Es gibt kein Dashcam-Verbot – es gibt ein Verbot der dauernden anlasslosen Aufzeichnung. Der Unterschied liegt im Menü.

Kurze Schleife, fortlaufendes Überschreiben, dauerhafte Speicherung nur bei Ereignis – so hat der BGH die zulässige Bauart selbst beschrieben, und so lässt sich jede brauchbare Kamera einstellen.

Und zwei Dinge, die nichts kosten: Ton abschalten und nichts archivieren. Damit ist der größte Teil des Risikos erledigt.

Häufige Fragen

Ist eine Dashcam in Deutschland verboten?

Nein. Verboten ist die permanente, anlasslose Aufzeichnung. Der Betrieb mit kurzer Schleife und ereignisbezogener Speicherung gilt als zulässig.

Wie viel darf auf der Speicherkarte sein?

Die sächsische Aufsichtsbehörde nennt maximal drei Minuten ohne besondere Vorkommnisse. Alles darüber ist ein Archiv und damit heikel.

Darf ich die Aufnahmen auf den Rechner kopieren?

Anlassbezogen für einen konkreten Vorfall ja. Aufnahmen ohne Anlass zu sammeln macht aus der zulässigen Schleife ein unzulässiges Archiv.

Muss ich die Tonaufnahme abschalten?

Es ist dringend zu empfehlen. Das nichtöffentlich gesprochene Wort ist strafrechtlich geschützt, und das betrifft auch Gespräche mit Mitfahrern.

Brauche ich ein Hinweisschild im Auto?

Für den fahrenden Betrieb ist keines vorgesehen. Wer regelmäßig Fahrgäste befördert, sollte sie jedoch informieren – dort gelten strengere Maßstäbe.

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