Dashcam in der Schweiz: praktisch nicht zulässig

Die Schweiz ist nicht an die europäische Datenschutz-Grundverordnung gebunden, sondern hat ein eigenes Datenschutzgesetz. Das Ergebnis ist trotzdem – oder gerade deshalb – das strengste im DACH-Raum.

Inhaltsverzeichnis

*Dieser Text ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auffassung der Schweizer Behörden.*

Die Position der Aufsichtsbehörde

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte sieht Dashcams als klar unzulässig an. Zulässig wären sie nur, wenn alle gefilmten Personen vorher zustimmen – und das ist im fließenden Verkehr keine Bedingung, die sich erfüllen lässt.

Damit ist die Sache praktisch entschieden. Es gibt kein ausdrückliches Dashcam-Verbot, aber eine Bedingung, die niemand erfüllen kann, wirkt wie eines.

DeutschlandÖsterreichSchweiz
RechtsrahmenDSGVODSGVO und DSGeigenes DSG
Grundhaltungunter Auflagen möglicheng begrenzt möglichunzulässig
Bedingungkurze Schleife, EreignisspeicherungNahbereich, niedrige AuflösungZustimmung aller Gefilmten
Praktisch erfüllbarjaschwernein
AuswegEinstellungenEinstellungenniemand identifizierbar

Die letzte Zeile ist der einzige gangbare Weg. Enthalten die Aufnahmen keine identifizierbaren Personen, bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken – das ist derselbe Gedanke wie bei Wildkameras in der Schweiz.

Warum „niemand identifizierbar" im Verkehr nicht funktioniert

Bei einer Wildkamera lässt sich das erreichen – niedrige Montage, geringe Auflösung, Standort abseits der Wege. Im Straßenverkehr ist es kaum machbar, und der Grund ist einfach:

  • Kennzeichen sind der Zweck der Aufnahme. Wer einen Unfall dokumentieren will, braucht das Kennzeichen des anderen – und genau das ist ein personenbezogenes Datum.
  • Die Kamera zeigt nach vorn, dorthin, wo andere Fahrzeuge und Menschen sind.
  • Eine Auflösung, die niemanden erkennbar macht, ist als Beweismittel wertlos.

Der dritte Punkt ist der Widerspruch, in dem die ganze Frage steckt: Eine Dashcam, die datenschutzrechtlich unbedenklich ist, taugt nicht mehr zu dem, wofür man sie gekauft hat.

Was das für die Fahrt bedeutet

  1. Für die Durchfahrt: Kamera abnehmen. Das ist der klare und einfachste Weg.
  2. Wenn sie montiert bleibt: nicht aufzeichnen. Viele Geräte lassen sich abschalten, ohne sie zu demontieren.
  3. Auf keinen Fall veröffentlichen. Aufnahmen aus der Schweiz im Netz sind die denkbar ungünstigste Konstellation.
  4. Parkmodus ausschalten, bevor die Grenze kommt – siehe Parkmodus und Recht.

Punkt 4 wird am häufigsten vergessen. Der Parkmodus springt selbsttätig an, wenn das Fahrzeug steht – auf einem Schweizer Parkplatz filmt die Kamera also, ohne dass jemand daran gedacht hätte.

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Und wenn es doch zum Unfall kommt?

Ob eine Aufnahme in einem Schweizer Verfahren verwertet würde, ist eine eigene Frage – und sie liegt außerhalb dessen, was das deutsche BGH-Urteil hergibt. Das Urteil von 2018 betrifft den deutschen Zivilprozess und lässt sich nicht übertragen.

Verlass Dich im Ausland deshalb nicht auf die Kamera, sondern auf das, was überall funktioniert: Unfallstelle fotografieren, Daten austauschen, Europäischen Unfallbericht ausfüllen, Polizei rufen, wenn nötig.

Der DACH-Vergleich fällt je nach Kamera anders aus

Es wäre bequem, sich zu merken „Schweiz streng, Österreich mittel, Deutschland locker". So einfach ist es nicht – das Gefälle dreht sich, sobald man die Kameraart wechselt:

KameraartAm strengstenAm liberalsten
DashcamSchweizDeutschland
WildkameraSchweizÖsterreich
Feste Überwachungskameraunterschiedlichunterschiedlich

Die Schweiz steht in beiden Zeilen am strengen Ende – das ist die einzige Konstante. Wer sich eine Faustregel merken will, merke sich diese. Die Einzelheiten stehen unter Österreich und Europa-Übersicht.

Fazit

Der EDÖB hält Dashcams für klar unzulässig und lässt sie nur mit Zustimmung aller Gefilmten zu – im Verkehr eine Bedingung ohne praktische Bedeutung.

Der einzige Ausweg wäre, dass niemand identifizierbar ist – und damit wäre die Aufnahme als Beweismittel wertlos.

Für die Fahrt heißt das schlicht: Kamera abnehmen oder abschalten, und an den Parkmodus denken.

Häufige Fragen

Ist eine Dashcam in der Schweiz erlaubt?

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte sieht sie als klar unzulässig an. Zulässig wären sie nur mit Zustimmung aller gefilmten Personen, was im Verkehr nicht erreichbar ist.

Gilt die DSGVO in der Schweiz?

Nein, die Schweiz hat ein eigenes Datenschutzgesetz. Das Ergebnis ist bei Dashcams trotzdem strenger als in den DSGVO-Ländern.

Was mache ich mit der Kamera bei einer Durchfahrt?

Am einfachsten abnehmen. Wer sie montiert lässt, sollte die Aufzeichnung abschalten – und den Parkmodus, der sonst selbsttätig anspringt.

Wäre eine Aufnahme dort vor Gericht verwertbar?

Das ist eine eigene Frage nach Schweizer Prozessrecht. Das deutsche BGH-Urteil von 2018 betrifft den deutschen Zivilprozess und lässt sich nicht übertragen.

Hilft es, die Auflösung zu senken?

Nur, wenn niemand mehr identifizierbar ist – und dann taugt die Aufnahme auch nicht mehr als Beweis. Genau darin liegt der Widerspruch.

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