Dashcam als Beweismittel: das BGH-Urteil von 2018

Am 15. Mai 2018 hat der Bundesgerichtshof zwei Sätze gesagt, die sich zu widersprechen scheinen: Die dauernde Aufzeichnung ist datenschutzrechtlich unzulässig – und die Aufnahme darf trotzdem als Beweis verwertet werden. Beides stimmt, weil es zwei verschiedene Fragen sind.

Inhaltsverzeichnis

*Dieser Text ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Für den eigenen Fall hilft eine Fachanwältin für Verkehrsrecht weiter.*

Worum es in dem Fall ging

Zwei Fahrzeuge kollidierten innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Abbiegespuren. Ein Klassiker: Jeder sagt, der andere sei aus seiner Spur geraten, und es gibt keine neutralen Zeugen.

Im Fahrzeug des Klägers lief eine Dashcam. Sie hatte die Fahrt vor der Kollision und die Kollision selbst aufgezeichnet. Der Streit ging bis zum BGH – nicht über den Unfall, sondern über die Frage, ob das Video überhaupt angesehen werden durfte.

Die zwei Fragen, sauber getrennt

ErhebungVerwertung
FrageDurfte ich das aufnehmen?Darf das Gericht es ansehen?
RechtsgebietDatenschutzrechtZivilprozessrecht
Antwort des BGHdauernd und anlasslos: neinhier: ja
FolgeBußgeld möglichdas Video zählt

Der tragende Satz lautet: „Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot."

Das ist der Punkt, an dem die meisten Ratgeber aussteigen – und deshalb die Hälfte der Antwort verbreiten. Ein Datenschutzverstoß macht die Aufnahme nicht automatisch wertlos.

Wie das Gericht abwägt

Stattdessen wägt das Gericht im Einzelfall ab – das Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners. Im entschiedenen Fall überwog das Beweisinteresse.

Die Gründe, die dafür sprachen, lassen sich verallgemeinern:

  1. Es ging um Vorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, in den sich jeder freiwillig begibt.
  2. Aufgenommen wurde nur, was ohnehin für jeden sichtbar war.
  3. Der Unfallhergang war anders kaum aufzuklären – keine Zeugen, widersprüchliche Angaben.
  4. Die Aufnahme betraf einen eng begrenzten Vorgang, nicht das Privatleben des Beklagten.

Punkt 3 ist der wichtigste für die Praxis. Je klarer der Sachverhalt ohne das Video wäre, desto schwächer das Argument, es trotzdem zu verwerten. Ein Video als Ersatz für einen vorhandenen Zeugen wiegt weniger als eines, das die einzige Erkenntnisquelle ist.

Was das für den eigenen Unfall bedeutet

  1. Die Aufnahme sofort sichern. Läuft die Kamera weiter, überschreibt sie – das ist ja gerade der zulässige Betrieb. Ereignistaste drücken oder Karte entnehmen.
  2. Nichts schneiden, nichts konvertieren. Die Originaldatei mit ihren Zeitstempeln ist mehr wert als eine bearbeitete Fassung.
  3. Der Polizei gegenüber erwähnen, dass eine Aufnahme existiert.
  4. Der eigenen Versicherung die Datei zur Verfügung stellen, nicht der Gegenseite direkt.
  5. Nicht ins Netz stellen. Das ist eine eigene, unabhängige Rechtsfrage – siehe Aufnahmen veröffentlichen.

Punkt 1 wird regelmäßig verpasst. Wer nach einem Unfall zwanzig Minuten mit laufender Kamera auf die Polizei wartet, hat die entscheidende Sequenz womöglich schon überschrieben. Die Ereignistaste zu kennen, bevor man sie braucht, ist der praktischste Rat dieses Textes.

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Und im Strafverfahren?

Der BGH hat einen Zivilprozess entschieden – die Auseinandersetzung um Schadensersatz. Im Strafverfahren gelten eigene Regeln zur Beweisverwertung, und die Maßstäbe sind nicht ohne Weiteres übertragbar.

Für Ordnungswidrigkeiten gilt eine weitere Besonderheit: Wer Aufnahmen einreicht, um andere anzuzeigen, betreibt die Kamera erkennbar nicht mehr zur eigenen Beweissicherung. Das verschiebt die Abwägung deutlich – aus dem Beweismittel wird eine private Verkehrsüberwachung.

Der Denkfehler, vor dem das Urteil nicht schützt

Die Verwertbarkeit ist kein Freibrief für die Aufzeichnung. Der BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit hohen Geldbußen geahndet werden können.

Wer daraus liest, Dashcams seien „vom BGH erlaubt worden", hat die Entscheidung genau falsch herum verstanden: Das Gericht hat die Dauer­aufzeichnung getadelt und sie im konkreten Streit trotzdem nicht folgenlos ins Leere laufen lassen. Was tatsächlich droht, steht unter Bußgeld und Risiken.

Wie man beides zusammenbringt – zulässiger Betrieb und brauchbares Beweismittel –, steht unter Dashcam erlaubt?.

Fazit

Erhebung und Verwertung sind zwei getrennte Fragen. Der BGH hat die erste verneint und die zweite bejaht – das ist kein Widerspruch.

Entscheidend ist die Abwägung im Einzelfall, und sie fällt umso eher zu Deinen Gunsten aus, je weniger der Hergang sonst aufzuklären ist.

Und praktisch zählt vor allem eines: Die Ereignistaste zu kennen, bevor Du sie brauchst. Ohne gesicherte Datei ist die ganze Rechtsfrage gegenstandslos.

Häufige Fragen

Ist eine Dashcam-Aufnahme vor Gericht zulässig?

Im Zivilprozess kann sie verwertet werden – so hat der BGH am 15.05.2018 (VI ZR 233/17) entschieden, auch wenn die Aufnahme datenschutzwidrig entstanden ist. Das Gericht wägt im Einzelfall ab.

Heißt das, Dashcams sind erlaubt?

Nein. Der BGH hat die permanente anlasslose Aufzeichnung ausdrücklich für unzulässig gehalten und auf mögliche Geldbußen hingewiesen. Verwertbarkeit und Zulässigkeit sind verschiedene Dinge.

Was mache ich direkt nach einem Unfall?

Die Aufnahme sofort mit der Ereignistaste sichern oder die Karte entnehmen, sonst überschreibt die Kamera. Danach die Originaldatei unverändert aufbewahren.

Darf ich das Video der Gegenseite geben?

Besser nicht direkt. Der übliche Weg führt über die eigene Versicherung oder die Anwältin – dort wird entschieden, was wann herausgegeben wird.

Kann ich mit der Dashcam andere anzeigen?

Möglich ist es, aber es verschiebt die Bewertung: Wer systematisch Verstöße dokumentiert, betreibt keine Beweissicherung in eigener Sache mehr, sondern private Verkehrsüberwachung.

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