Dashcam und Recht: Aufzeichnen, Verwerten, Veröffentlichen

Bei Dashcams werden regelmäßig drei verschiedene Fragen zu einer verrührt – und weil sie unterschiedlich beantwortet werden, entstehen die widersprüchlichen Auskünfte, die man überall findet. Auseinandergehalten ist die Lage überraschend klar.

Inhaltsverzeichnis

Hinweis: Die Texte in diesem Bereich geben eine Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Gerichte und Aufsichtsbehörden entscheiden im Einzelfall.

Die drei Fragen

FrageRechtsgebietKurzantwort
Darf ich aufzeichnen?Datenschutzrechtnur kurz und ereignisbezogen
Darf ein Gericht es verwerten?Zivilprozessrechtim Einzelfall ja
Darf ich es veröffentlichen?Persönlichkeitsrechtpraktisch nur unkenntlich gemacht

Der Bundesgerichtshof hat 2018 die ersten beiden Fragen in einem Urteil beantwortet – und zwar unterschiedlich. Die dauernde anlasslose Aufzeichnung hielt er für unzulässig; die Aufnahme ließ er trotzdem als Beweis zu. Wer nur die zweite Hälfte kennt, hält Dashcams für pauschal erlaubt. Wer nur die erste kennt, hält sie für verboten. Beides ist falsch.

Die Themen im Einzelnen

Die Bauart, die der BGH selbst beschrieben hat

Der praktisch wertvollste Satz des Urteils ist kein Verbot, sondern eine Bauanleitung: „durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision".

Damit ist die Rechtsfrage in eine Geräteeinstellung übersetzt – und jede brauchbare Kamera lässt sich so betreiben. Die Aufsichtsbehörden haben das später unter dem Stichwort Privacy by Design (Art. 25 DSGVO) aufgegriffen und ergänzt: automatisches Überschreiben, Auslösung per Beschleunigungssensor, kurze Intervalle, ein manueller Auslöser.

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Drei Punkte, die immer wieder unterschätzt werden

1. Das Archiv entsteht nebenbei

Die Schleife ist zulässig, das Archiv nicht. Wer die Karte regelmäßig auf den Rechner kopiert, macht aus dem einen das andere – ohne dass es sich wie eine Entscheidung anfühlt.

2. Ton ist strenger als Bild

Das nichtöffentlich gesprochene Wort ist strafrechtlich geschützt. Wer es unbefugt aufzeichnet, begeht eine Straftat und nicht bloß einen Datenschutzverstoß. Fast jede Dashcam hat die Tonaufnahme ab Werk aktiviert – dazu Tonaufnahme.

3. Die Speicherkartengröße ist eine Rechtsfrage

Die sächsische Aufsichtsbehörde nennt maximal drei Minuten Material ohne besondere Vorkommnisse. Eine große Karte arbeitet dieser Vorgabe direkt entgegen – siehe Speicherkarte.

Und im Ausland?

Die deutsche Rechtslage endet an der Grenze, und in vier Nachbarländern fällt die Antwort deutlich anders aus. Der Bereich Dashcam im Ausland ordnet das – mit eigenen Texten zu Österreich und der Schweiz.

Dieselben Fragen stellen sich bei jeder Kamera im öffentlichen Raum neu. Wie sie bei fest montierten Geräten beantwortet werden, steht unter Was darf gefilmt werden?; bei Wildkameras unter Wildkamera im Wald; aus der Luft unter Drohnenaufnahmen.

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