Dashcam und Recht: Aufzeichnen, Verwerten, Veröffentlichen
Bei Dashcams werden regelmäßig drei verschiedene Fragen zu einer verrührt – und weil sie unterschiedlich beantwortet werden, entstehen die widersprüchlichen Auskünfte, die man überall findet. Auseinandergehalten ist die Lage überraschend klar.
Hinweis: Die Texte in diesem Bereich geben eine Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Gerichte und Aufsichtsbehörden entscheiden im Einzelfall.
Die drei Fragen
| Frage | Rechtsgebiet | Kurzantwort |
|---|---|---|
| Darf ich aufzeichnen? | Datenschutzrecht | nur kurz und ereignisbezogen |
| Darf ein Gericht es verwerten? | Zivilprozessrecht | im Einzelfall ja |
| Darf ich es veröffentlichen? | Persönlichkeitsrecht | praktisch nur unkenntlich gemacht |
Der Bundesgerichtshof hat 2018 die ersten beiden Fragen in einem Urteil beantwortet – und zwar unterschiedlich. Die dauernde anlasslose Aufzeichnung hielt er für unzulässig; die Aufnahme ließ er trotzdem als Beweis zu. Wer nur die zweite Hälfte kennt, hält Dashcams für pauschal erlaubt. Wer nur die erste kennt, hält sie für verboten. Beides ist falsch.
Die Themen im Einzelnen
- Dashcam erlaubt? – welche Einstellungen über die Zulässigkeit entscheiden, mit den konkreten Zahlen der Aufsichtsbehörden
- Als Beweismittel vor Gericht – das Urteil VI ZR 233/17 und was nach einem Unfall zu tun ist
- Parkmodus und Recht – der Modus, für den bislang keine rechtskonforme Umsetzung bekannt ist
- Bußgeld und Risiken – was tatsächlich droht, in belastbaren Zahlen
- Aufnahmen veröffentlichen – der häufigste Auslöser für Verfahren, und vollständig vermeidbar
Die Bauart, die der BGH selbst beschrieben hat
Der praktisch wertvollste Satz des Urteils ist kein Verbot, sondern eine Bauanleitung: „durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision".
Damit ist die Rechtsfrage in eine Geräteeinstellung übersetzt – und jede brauchbare Kamera lässt sich so betreiben. Die Aufsichtsbehörden haben das später unter dem Stichwort Privacy by Design (Art. 25 DSGVO) aufgegriffen und ergänzt: automatisches Überschreiben, Auslösung per Beschleunigungssensor, kurze Intervalle, ein manueller Auslöser.
Drei Punkte, die immer wieder unterschätzt werden
1. Das Archiv entsteht nebenbei
Die Schleife ist zulässig, das Archiv nicht. Wer die Karte regelmäßig auf den Rechner kopiert, macht aus dem einen das andere – ohne dass es sich wie eine Entscheidung anfühlt.
2. Ton ist strenger als Bild
Das nichtöffentlich gesprochene Wort ist strafrechtlich geschützt. Wer es unbefugt aufzeichnet, begeht eine Straftat und nicht bloß einen Datenschutzverstoß. Fast jede Dashcam hat die Tonaufnahme ab Werk aktiviert – dazu Tonaufnahme.
3. Die Speicherkartengröße ist eine Rechtsfrage
Die sächsische Aufsichtsbehörde nennt maximal drei Minuten Material ohne besondere Vorkommnisse. Eine große Karte arbeitet dieser Vorgabe direkt entgegen – siehe Speicherkarte.
Und im Ausland?
Die deutsche Rechtslage endet an der Grenze, und in vier Nachbarländern fällt die Antwort deutlich anders aus. Der Bereich Dashcam im Ausland ordnet das – mit eigenen Texten zu Österreich und der Schweiz.
Dieselben Fragen stellen sich bei jeder Kamera im öffentlichen Raum neu. Wie sie bei fest montierten Geräten beantwortet werden, steht unter Was darf gefilmt werden?; bei Wildkameras unter Wildkamera im Wald; aus der Luft unter Drohnenaufnahmen.
