Dashcam im Ausland: die Rechtslage endet an der Grenze

Es gibt keine europäische Dashcam-Regel. Dieselbe Datenschutz-Grundverordnung führt in den Mitgliedstaaten zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen – und ausgerechnet die Länder, durch die deutsche Urlauber am häufigsten fahren, gehören zu den strengsten.

Inhaltsverzeichnis

Hinweis: Die Texte in diesem Bereich geben eine Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Die Praxis ändert sich – vor der Reise die aktuelle Lage prüfen.

Warum das Ergebnis so auseinandergeht

Die DSGVO verlangt eine Abwägung zwischen Deinem berechtigten Interesse und den Rechten der Gefilmten. Diese Abwägung ist eine Wertung – und sie wird national vorgenommen, von nationalen Aufsichtsbehörden und Gerichten.

Denselben Mechanismus gibt es innerhalb Deutschlands bei Wildkameras, wo die Landesbehörden zu verschiedenen Ergebnissen kommen: Wildkamera nach Bundesland. Nur eine Ebene höher.

Die Themen im Einzelnen

  • Österreich – Dashcams gelten als Bildverarbeitungssysteme, mit spürbaren Geldstrafen und Anforderungen an Blickwinkel und Auflösung
  • Schweiz – eigenes Datenschutzgesetz, strengstes Ergebnis im DACH-Raum
  • Europa-Übersicht – Luxemburg, Belgien, Portugal und die Länder, in denen es geht

Die Kurzfassung

LandEinordnung
Deutschlandunter Auflagen zulässig
Österreichsehr eng
Schweizunzulässig
Luxemburg, Belgienfaktisch verboten
Portugalabgeraten
Frankreich, Italienerlaubt, mit Datenschutzauflagen

Die vier strengen Länder liegen für deutsche Urlauber ungünstig: Österreich und die Schweiz auf dem Weg nach Süden, Luxemburg und Belgien auf dem Weg nach Westen. Wer im Sommer losfährt, streift fast zwangsläufig eines davon.

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Die Regel, die überall trägt

  1. Loop-Funktion nutzen, kurze Schleife, keine Archivierung.
  2. Mikrofon aus. Ton wird in vielen Ländern strenger behandelt als Bild.
  3. Nichts veröffentlichen. Der häufigste Auslöser für Verfahren, überall.
  4. In den strengen Ländern die Kamera abnehmen – nicht nur abschalten.

Und der Parkmodus gehört vor die Grenze ausgeschaltet. Er springt selbsttätig an, sobald das Fahrzeug steht – auf dem Hotelparkplatz filmt die Kamera dann in einem Land, in dem sie es nicht dürfte. Warum das besonders heikel ist, steht unter Parkmodus und Recht.

Worauf im Ausland Verlass ist

Das deutsche BGH-Urteil hilft dort nicht – es betrifft den deutschen Zivilprozess. Ob eine Aufnahme in einem ausländischen Verfahren verwertet würde, richtet sich nach dem dortigen Recht; der Hintergrund steht unter Als Beweismittel vor Gericht.

Was überall funktioniert, ist das Handfeste: Unfallstelle fotografieren, Europäischen Unfallbericht ausfüllen, Versicherungsdaten austauschen, bei Bedarf Polizei rufen. Der Europäische Unfallbericht ist das unterschätzteste Stück Papier im Handschuhfach – und im Ausland mehr wert als jede Kamera.

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